Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
1. Der Verein führt den Namen: Tennisclub Blau Weiß Wahlscheid e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wahlscheid (53797 Lohmar). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter der Nummer 507 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind Blau Weiß.
§ 2
Zweck und Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (1977).
2. Zweck des Vereins ist: die Pflege und Förderung des Tennissports
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von entsprechenden Sportanlagen für den Tennissport.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, ohne Unterschied des Geschlechtes, des Berufes, der Konfession, der Staatsangehörigkeit, der bereit ist, daran mitzuwirken, die Vereinsziele zu erreichen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Bedingung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung, sowie der jeweils gültige Anhang zur Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, und sie wird dem Bewerber schriftlich bestätigt. Im Falle einer Ablehnung bedarf es keiner Begründung.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitgliedes,
b) mit dem freiwilligen Austritt spätestens einen Monat vor Beendigung des Kalenderjahres durch schriftliche Abmeldung per Einschreiben,
c) mit dem Ausschluss,
d) mit der Auflösung des Vereins.
2. Auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes kann ein Mitglied bei schwerer Schädigung des Zweckes und des Ansehens des Vereins, bei wiederholter Nichtzahlung des Beitrages (nach zweimaliger schriftlicher Mahnung) oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vereinsvorstandes hat das Mitglied das Recht, innerhalb von 10 Tagen Berufung einzulegen. Hierüber entscheidet der Ältestenrat. Bei Bestätigung des Ausschlusses entscheidet dann der Verein in der nächsten Mitgliederversammlung; bis zu dieser Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes.
Diese Entscheidung ist endgültig.
3. Das ausgeschiedene Mitglied hat sämtliche Gegenstände, die dem Verein gehören und die sich noch in seiner Verwahrung befinden, zurückzugeben. Eine Erstattung des für das laufende Geschäftsjahr geleisteten Betrages findet nicht statt.
§ 4 a
Disziplinarmaßnahmen
Bei minderschweren Verstößen, insbesondere gegen:
a) die Wettspielordnung des TVM,
b) die Spielordnung des Vereins,
c) die Ranglistenordnung des Vereins oder
d) den sportlichen Anstand und Fairneß,
kann der Vorstand als Disziplinarmaßnahmen beschließen:
a) eine befristete Spielsperre,
b) ein befristetes Verbot die Tennisanlage zu betreten,
c) ein Ausschluß aus der Rangliste und
d) ein Ausschluß aus den Wettspielmannschaften.
Gegen solche Disziplinarmaßnahmen des Vereinsvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung, Berufung einzulegen. Hierüber entscheidet der Ältestenrat bindend.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
l. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Gemeinverträglichkeit und der Haus- und Platzordnungen zu benutzen. Sie wirken bei der Bildung der Organe des Vereins mit.
2. Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) aktiven Mitgliedern
c) inaktiven Mitgliedern
Nur Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder über 16 Jahre haben volles Stimmrecht und aktives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht steht allen Ehrenmitgliedern und aktiven Mitgliedern über 18 Jahren zu.
3. Die Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.
4. Neben der Beitragszahlung können die aktiven Mitglieder auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Ein Ausgleich in Geld ist bis zu 50% des Jahresbeitrages möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Einzelheiten werden jährlich neu im Anhang zur Satzung festgelegt.
§ 6
Ehrenmitglieder
Auf Antrag können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch die Jahreshauptversammlung mit mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder ernannt. Sie sind beitragsfrei.
§ 7
Beiträge
Bei Beginn der Mitgliedschaft kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Zur Deckung der Kosten ist jedes Mitglied verpflichtet, einen bestimmten Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliederbeiträge für die aktiven und inaktiven Mitglieder sind aus dem Anhang der Niederschrift über die Mitgliederversammlung zu ersehen. Jedes Mitglied haftet dem Verein mit dem gesamten Beitrag für das laufende Kalenderjahr. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag noch für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
Die Aufnahmegebühr ist 1 Monat nach Aufnahme, der Jahresmitgliedsbeitrag jeweils im 1. Quartal des Kalenderjahres bzw. 3 Monate nach Aufnahme des neuen Mitgliedes fällig. Der Vorstand beschließt über eine Stundung des Mitgliedsbeitrages in Härtefällen. Bei säumiger Zahlung sind 35% Aufschlag zu bezahlen.
Die Mitglieder sind berechtigt, Gäste als Spielpartner einzuladen. An den Verein ist für den Gast pro Stunde Spielzeit ein Gastgeld zu zahlen. Die Spielzeit ist vorher anzumelden, Der Gastspieler hat alsdann für die gebuchte Zeit das gleiche Spielrecht wie Clubmitglieder. Für die ordnungsgemäße Durchführung ist das Clubmitglied verantwortlich, das den Gast eingeladen hat. Näheres regelt der Anhang der Satzung.
§ 8
Haftung
1.Der Verein haftet nur für Schäden und Verluste, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste durch Versicherungen abgedeckt sind. Der Verein ist, wie allgemein Üblich, bei der Deutschen Sporthilfe e.V. Duisburg versichert.
2. Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden.
Der Verein darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nicht binnen eines Jahres abgeholt werden.
§ 9
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Sportausschuss
d) der Jugendausschuss
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Innerhalb der ersten beiden Monate eines Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladungen haben 3 Wochen vorher schriftlich zu ergehen. Gleichzeitig mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie des Rechnungsabschlusses, des Sportausschusses und des Jugendausschusses,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes, des Sportausschusses und des Jugendausschusses,
d) Wahl des Vorstandes, des Sportausschusses, des Jugendausschusses und der Kassenprüfer,
e) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge,
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf die Tagesordnung gebrachte Fragen.
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies ist zwingend, wenn ein Antrag die Unterstützung von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder hat,
4. Der 1. Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes dies verlangt. Eine so beantragte, außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Tagesordnung genannt sind. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend,
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmengleichheit bei Wahlen bedingt Wiederholung der Wahl, Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung das nächste anwesende Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 11. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 11
Der Vorstand und die Kassenprüfer
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden(1)
dem 2. Vorsitzenden(2)
dem Geschäftsführer(3)
dem Schatzmeister(4)
dem Sportwart(5)
dem Vertreter der Jugendwarte(6)
dem technischen Leiter (Arbeitsausschuss)(7)
2. Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus:
dem Sportwart als Vorsitzenden und zwei Beisitzern
3. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
dem Jugendwart als Vorsitzenden und zwei Beisitzern,
4. Außerdem sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
§ 12
Vertretung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der 1.Vorsitzende
b) der Geschäftsführer
c) der Schatzmeister.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt die Willenserklärung von Zweien dieser genannten Personen.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Außerdem obliegt ihm die Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Er beschließt ferner in Fällen, in denen ihm das Beschlussrecht nach der Satzung vorbehalten ist. Der 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und leitet bzw. koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
2. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
3. Der Vorstand wird beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. seines Vertreters. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und Geschäftsführer zu unterzeichnen.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist für die ihm durch seine Wahl aufgetragenen Obliegenheiten voll verantwortlich. Kommt ein Vorstandsmitglied seinen Pflichten nicht nach oder scheidet es aus irgendwelchen Gründen vorzeitig aus, kann bis zur Neuwahl durch den Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
5. Von der Mitgliederversammlung wird für jeweils 2 Jahre ein aus drei Mitgliedern bestehender Ältestenrat gewählt.
Aufgaben des Ältestenrates sind:
a) Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten,
b) Unterstützung des Vorstandes bei der Einhaltung der Spielordnung, Ranglistenordnung sowie der allgemeinen Disziplin,
c) Berufungsinstanz bei Disziplinarmaßnahmen des Vorstandes und beim Ausschluss von Mitgliedern,
d) Vermittlung bei persönlichen Differenzen zwischen Vereinsmitgliedern,
e) Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Der Ältestenrat trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit.
§ 14
Aufgaben des Sportausschusses
Der Sportausschuss hat den Vorstand in allen die sportlichen Belange betreffenden Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand kann ihm einzelne, ausdrücklich zu benennende Angelegenheiten zur Entscheidung zuweisen. Ausgaben verursachende Beschlüsse bedürfen in jedem Falle der Zustimmung des Vorstandes. Im übrigen gilt § 13 entsprechend.
§ 15
Aufgaben des Jugendausschusses
Der Jugendausschuss hat den Vorstand in allen die Jugendbetreuung betreffenden Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand kann ihm einzelne, ausdrücklich zu benennende Angelegenheiten zur alleinigen Entscheidung zuweisen. Ausgaben verursachende Beschlüsse bedürfen in jedem Falle der Zustimmung des Vorstandes. § 13 gilt entsprechend.
Im übrigen richtet sich die Tätigkeit des Jugendausschusses nach der Jugendordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
§ 16
Wahlen
1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Beisitzer des Sportausschusses und der Beisitzer des Jugendausschusses erfolgen für 2 Jahre. Die Ämter sind in ihrer Reihenfolge aus § 11 ersichtliche
2. In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden die Ämter mit den geraden laufenden Nummern, in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen die Ämter mit ungeraden laufenden Nummern gewählt. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für 2 Jahre.
3. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens 1 Jahr Mitglied des Vereins ist.
Satzungsänderungen können nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, diejenigen Satzungsänderungen oder Anpassungen vorzunehmen, die vom Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde gefordert oder angeordnet werden.
§ 18
Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die besonders für diesen Zweck einberufen wird und in der die Auflösung der einzige Punkt der Tagesordnung ist. Es müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die endgültig Beschluss fasst. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der in der Versammlung anwesender stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Gemeinde Lohmar mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 19
Inkrafttreten der Vereinssatzung
Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 3.10.1975 in Wahlscheid beraten und beschlossen und ist durch die Mitgliederversammlung vom 28.10.1977, 24.11.1978 geändert und durch die Mitgliederversammlung vom 7.11.1986 neu beschlossen sowie durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 27.11.1987 und vom 4.11.1988 geändert worden. Die neue Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg in Kraft.
Wahlscheid, den 2.März 1990